Satzung des Sportvereins Biberau
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen SV Biberau e.V.
Er hat seinen Sitz in Biberschlag und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildburghausen unter VR 320044 eingetragen. Als Gründungstag gilt der 19.06.1990.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck/Ziel des SV Biberau e.V. ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes, vorrangig in der Sportart Nachwuchs- und Breitensport. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung sportlicher Talente werden als wichtige Aufgabe angesehen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Sicherung eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes;
- die Durchführung vielfältiger Sportveranstaltungen;
- den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern, sowie Helfern;
- die Mitwirkung bei Veranstaltungen mit sportwerbendem Charakter.
(2) Der SV Biberau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der SV Biberau e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem SV Biberau e.V. aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Erlösen von gemeinschaftlichen Initiativen und weitern Möglichkeiten zufließen, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des SV Biberau e.V. auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
(5) Der SV Biberau e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der SV Biberau e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig bei deren Anrufung.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die dem Verein angehören wollen, ohne sich ihm sportlich zu betätigen. Für deren Aufnahme gelten die Reglungen wie für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
(5) Verdienstvolle Vereinsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können auch natürliche Personen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im SV Biberau e.V. endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem SV Biberau e.V. ausgeschlossen werden. Wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Ein Mitglied kann aus dem SV Biberau e.V. ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnungen durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(4) Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat dieser dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschuss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung geltend machen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig bei ¾ Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
§ 6 Rechten und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des SV Biberau e.V. sind berechtigt, sich an allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, das Vereinsleben demokratisch mitzugestalten uns Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Jedes Mitglied des SV Biberau e.V. ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Kameradschaft und Fairness als Grundnormen des Vereinslebens verpflichtet.
(3) Jedes Mitglied des SV Biberau e.V. ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträgen und Umlagen zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre als Mitgliederversammlung mit Neuwahlen im II. Quartal statt.
(2) In den Abteilungen finden jährlich Mitgliederversammlungen unter Teilnahme von Vorstandsmitgliedern statt.
(3) Eine außenordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn: das Interesse des Vereins dies erfordert; ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des SV Biberau e.V. ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Beitragsätze und des Modus der Bezahlung von Umlagen und deren Fälligkeit
- Bestätigung / Genehmigung des Haushaltsplan
- Satzungsänderung
- Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitglieder im Berufungsfalle
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Auflösung des Vereins
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.
§ 11 Ablauf der Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen.
(3) Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn ⅟₃ der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(4) Wahlen erfolgen offen, wenn keine andere Entscheidung verlangt wird. Wenn ⅟₃ der anwesenden Mitglieder es verlangen, erfolgen die Wahlen geheim.
(5) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der ⅔ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszweckes ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse wird ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet ist, erstellt. Eine Anwesenheitsliste wird dem Protokoll beigefügt.
§ 12 Vorstand
(1) Die Leitung des SV Biberau e.V. besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem 1. Stellvertreter,
- dem 2. Stellvertreter,
- dem Hauptkassierer (Kassenwart),
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- dem Frauenwart,
- dem Schriftführer
(2)Der Vorstand führt die Geschäfte des SV Biberau e.V. im Auftrag der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung, Ordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse/Kommissionen einzusetzen. Über seine Tätigkeit legt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende,
- der 1. Stellvertreter,
- der 2. Stellvertreter,
- der Hauptkassierer (Kassenwart),
Der SV Biberau e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von den Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wählbar in ein Amt sind Mitglieder des SV Biberau e.V., die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen des §2 der Satzung des Vereins bekennen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren die Kassenprüfer; bestehend aus drei Mitgliedern, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des SV Biberau e. V. einschließlich der Bücher und Belege mindesten einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14 Ordnung
(1) Zur Durchführung/Realisierung der Satzung des SV Biberau e.V., kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit der Mehrheit von ⅔ Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§ 15 Ehrungen, Auszeichnungen
(1) Ehrungen, Auszeichnungen in Form eines Blumenstraußes bzw. -gebindes erhalten die Mitglieder bzw. Sportfreunde unserer Gemeinde bei Hochzeiten (Grüne, Silberne, Goldene usw.) runden Geburtstagen ab 50. , sportlichen Erfolgen, Trauerfall.
(2) Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Einladung der anfallenden Termine.
§ 16 Finanzierung
(1) Der SV Biberau e.V. kann von seinen Mitgliedern erheben: Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen.
(2) Der SV Biberau e.V. finanziert seine Arbeit weiterhin aus:
- Zuwendungen
- Spenden
- Erlöse aus gemeinschaftlichen Initiativen
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung festzulegen, ebenso die Fälligkeit dieser Beiträge.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des SV Biberau e. V. entscheidet, gemäß §9 der Satzung die Mitgliederversammlung. Dafür ist eine Mehrheit von ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei der Auflösung des SV Biberau e.V. erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des SV Biberau e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schleusegrund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Biberau, zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Dieser Satzung tritt in der vorliegenden Form mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des SV Biberau e.V. am 22.05.2014 in Kraft.